Satzung des Fördervereins für Kirchenmusik in der Evangelischen Lenore-Volz-Kirchengemeinde Bad Cannstatt pro musica


§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „pro musica“.

(2) Der Sitz des Vereins ist Bad Cannstatt.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung kirchlicher Zwecke, insbesondere die Förderung der musikalischen Arbeit in der Evangelischen Lenore-Volz-Kirchengemeinde in Bad Cannstatt. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Weitergabe von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO.

(2) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Über die Verwendung der Mittel ist Rechnung zu führen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gesamtkirchengemeinde Bad Cannstatt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 3 Finanzierung

(1) Der Verein finanziert sich über Mitgliedsbeiträge, die er jährlich erhält. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 10.- EURO. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(2) Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und alle juristischen Personen. Sie müssen alle bereit sein, den Zweck des Vereins zu fördern.

(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

(4) Den Ausschluss eines Mitglieds kann der Vorstand mehrheitlich beschließen. Das Mitglied wird vom Ausschluss benachrichtigt und hat Anspruch auf Gehör.

(5) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Interessen des Vereins verstößt oder verzogen ist und seine neue Anschrift nicht bekannt ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

(6) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Vereinsmitglied hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung im Rahmen der Mitgliederversammlung durch Anträge, Diskussionen und Stimmrecht teilzunehmen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts an eine andere Person ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die Satzung zu achten und die Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten. Sie sollen einen Wohnsitzwechsel unverzüglich dem Vorstand mitteilen.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre besonderen Aufgaben satzungsgemäß zur Erreichung des Vereinszwecks wahrzunehmen. Die Wahrnehmung dieser Pflichten ist ehrenamtlich. Auslagen werden ersetzt, übersteigen anfallende Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so kann durch Vorstandsbeschluss eine Vergütung gewährt werden, die nicht unverhältnismäßig sein darf.

(4) Über die Veränderung der Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

Die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes

Die Entgegennahme des Berichtes des/der hauptberuflichen Kirchenmusikers/Kirchenmusikerin über die Verwendung des Zuschusses

Die Entlastung des Vorstandes

Die Wahl der Vorstandsmitglieder

Die Wahl der beiden Rechnungsprüfer

Der Beschluss über Satzungsänderungen

Die Auflösung des Vereins

 

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen. Die Einladung wird den Mitgliedern zugesandt. Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

(3) Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet. Sie ist in jedem Fall beschlussfähig, Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit, Satzungsänderungen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt. Der Beschluss zur Auflösung des Vereins der Zweidrittelmehrheit aller Vereinsmitglieder. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Vereins muss der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung einberufen. Dieser Antrag muss schriftlich gestellt und begründet werden.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied angefertigt und vom Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, 2 StellvertreterInnen, dem Rechner und dem Schriftführer. Der/die 2. Stellvertreter/in ist der/die amtierende hauptberufliche Kirchenmusiker/in der Lenore-Volz-Kirchengemeinde mit dem prozentual höchsten Dienstauftrag.

(2) Die Vorstandsmitglieder (außer dem/der 2. Stellvertreter/in) werden einzeln von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes findet eine einstimmige Nachwahl durch den Vorstand statt. Vor Ablauf einer Amtsperiode ist die Bestellung nur dann widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung.

(3) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Arbeit und die Verteilung der Geschäfte, insbesondere die Aufbringung und Verwaltung der Mittel. Er wird von dem/der Vorsitzenden oder von einem/r stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf oder auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern einberufen und ist mit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig; Vertretung ist nicht zulässig. Über den Ablauf der Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter sowie vom Schriftführer unterzeichnet und allen Vorstandsmitgliedern mitgeteilt wird.

(4) Vorstand i. S. des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gegenüber Dritten gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 31. März 1995, die Änderungen in der Mitgliederversammlung am 07.November 1997, 16.11.2001, 10.03.2009 und 07.02.2012 beschlossen.

Die bei der Mitgliederversammlung am 22.10.2018 beschlossene vorstehende Version tritt ab dem 01.01.2019 in Kraft.